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Flash Light Fotostudio
Grashoffstr. 23b-25
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Urheberrecht
- Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
- Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
- Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
- Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
- Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
- Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz in zweifacher Höhe des in der Preisliste angegebenen Aufnahmehonorars bzw. Nutzungshonorars.
- Die Negative/Bilddaten verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe erfolgt nur bei gesonderter, schriftlicher Vereinbarung.

